Handänderungssteuer
1. Januar 2015Neue Firma «NOTARIAT HUGI & RIEGELOVÁ»
1. Januar 2017Neue Transparenzvorschriften für Aktionäre, GmbH-Gesellschafter und Gesellschaften
Neue Vorschriften für Inhaberaktionäre: Offenlegung des formell Berechtigten
Art. 697i OR sieht neu vor, dass eine Person, welche Inhaberaktien einer nicht börsenkotierten Gesellschaft erwirbt (unabhängig von der Grösse der Beteligung), der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Erwerb eine Meldung zu erstatten hat.
Neue Vorschriften für Inhaber- und Namenaktionäre sowie GmbH-Gesellschafter:
Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten
Erwirbt eine Person Inhaber- oder Namenaktien an einer nicht börsenkotierten Schweizer AG und erreicht oder überschreitet sie dabei den Grenzwert von 25% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte (sog. wirtschaftlich berechtigte Person), so ist dieser Erwerber ebenfalls verpflichtet, dies der Gesellschaft innert Monatsfrist zu melden. Diese Vorschriften gelten auch für die GmbH und Genossenschaft.
Die Gesellschaften müssen neu einen Verzeichnis über die Inhaberaktionäre oder über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich Berechtigten führen und gewährleisten, dass darauf in der Schweiz jederzeit während 10 Jahren zugegriffen werden kann.
Folgen der Nichteinhaltung der Meldepflicht
Das Gesetzt sieht einschneidende Sanktionen vor: Sowohl die in den Aktien verkörperte Mitgliedschaftsrechte als auch die Vermögensrechte (wie das Recht auf allfällige Dividende) können für die nicht gemeldeten Aktien während der Dauer der Unterlassung nicht ausgeübt werden. Kommt der Aktionär seinen Meldepflichten nicht innert eines Monats nach dem Erwerb der Aktien nach, so sind die Vermögensrechte verwirkt! Diese gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen traten am 1. Juli 2015 in Kraft.