Handänderungssteuer
1. Januar 2015Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung ab1. Januar 2013
Mit dem in Art. 360 ff. ZGB geregelten Vorsorgeauftrag stellt der Gesetzgeber ein Instrument zur Verfügung, welches im Falle eines Schicksalsschlags zur Anwendung kommt.
Mittels Vorsorgeauftrag können Sie selber entscheiden, welche Person Ihres Vertrauens die Sorge über Ihre Person und Ihr Vermögen übernehmen und Sie im Rechtsverkehr vertreten soll. Damit verhindern Sie, dass die zuständige Behörde im Bedarfsfall Ihnen einen Beistand zur Seite stellt. Ein solcher Auftrag hält Ihren Willen, ähnlich wie einem Testament, fest und ist für die Erwachsenenschutzbehörde bei Verlust Ihrer Urteilsfähigkeit grundsätzlich verbindlich.
Im Bereich der Vermögenssorge geht es darum, wer das Bankvermögen oder Liegenschaften verwalten soll resp. wer darüber disponieren darf und wer den Zahlungsverkehr für den Betroffenen betreut.
Im Bereich der sogenannten Personensorge geht es generell um die Hilfe im Alltag, wie Erledigung der Post, Entscheidungen über die Wohnsituation des Auftraggebers und die Besorgung weiteren administrativen Angelegenheiten.
Letztlich wird auch regelmässig die Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten geregelt, wie Vertragsabschlüsse und Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten.
Das neue Erwachsenenschutzrecht regelt auch die Patientenverfügung. Mit ihr kann eine Person festlegen, welchen pflegerischen und insbesondere medizinischen Massnahmen sie bei Urteilsunfähigkeit in welchen Situationen zustimmt resp. ablehnt. Sie kann zudem eine Vertrauensperson bestimmen, welche im Ernstfall über medizinische Massnahmen entscheiden kann.